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§ 1 Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel
1.) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, fällige Inspektionen, zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
2.) Unsere Fahrzeuge sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge.
3.) Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zu einer voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 100 EUR beauftragen.
4.) Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird Schmetterling dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die Entgelte gemäß der bei Anmietung gültigen Tarife in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder niedrigere Kosten angefallen sind.
5.) Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 27 Tagen hat der Mieter die Kosten bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen Monatsmiete (netto) zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger sowie Scheibenfrost-schutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1.) Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
2.) Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt oder wenn der Auftrag ohne Widerspruch des Kunden entsprechend der Bestätigung durchgeführt wird.
§ 3 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
1.) Rücktritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat Schmetterling einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den es zu vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der von Schmetterling ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Schmetterling kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
Bei einem Rücktritt:
ab 29 bis 20 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10 %
ab 19 bis 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 25 %
ab 9 Tage bis 24 h vor dem geplanten Fahrtantritt 50%
weniger als 24 h vor dem geplanten Fahrtantritt 90 %
Wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden für Schmetterling überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
2.) Kündigung
Kündigt der Besteller den Vertrag, steht Schmetterling eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 4 Rücktritt und Kündigung durch Schmetterling
1.) Rücktritt
Schmetterling kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
2.) Kündigung
1. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Schmetterling kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
- erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters
- nicht eingelöste Bankeinzüge / Schecks
- gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
- mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
- unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
- die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.
2. Sofern zwischen Schmetterling und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und Schmetterling zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter:
- ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt;
- der Firma Schmetterling einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht;
- der Firma Schmetterling vorsätzlich einen Schaden zufügt;
- mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochen-miete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist;
- ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.
3. Kündigt Schmetterling einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Firma Schmetterling herauszugeben.
§ 5 Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland
1.) Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird Schmetterling vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Darüber hinaus gelten für bestimmte Fahrzeuggruppen Beschränkungen hinsichtlich des Alters (für Fahrer unter 23 Jahren wird ferner eine zusätzliche Gebühr erhoben) und/oder Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis.
2.) Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter bzw. bei Firmenkunden von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden.
3.) Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
4.) Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
5.) Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden
- zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
- für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
- zur gewerblichen Personenbeförderung,
- zur Weitervermietung,
- zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
6.) Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
7.) Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern, berechtigen Schmetterling zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der Schmetterling auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern entsteht, bleibt unberührt.
§ 6 Mietpreis und Abholort
1.) Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis und etwaigen Sonder-leistungen. Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Einweggebühren, Kosten für Betanken und Kraftstoff, Servicegebühren, Mautgebühren im Falle einer Auslandsfahrt, Zubehör/ Extras wie z.B. Kindersitz, Schneeketten, etc.
2.) Abhol- und Abgabeort ist immer der Betriebshof der Firma Schmetterling Reise- und Verkehrs-Logistik GmbH in der Bergstraße 20, 91286 Obertrubach innerhalb der Öffnungszeiten.
§ 7 Preis, Zahlung und Kaution
1.) Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
2.) Im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung anfallende Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, etc) sind im Mietpreis nicht enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
3.) Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
4.) Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
5.) Rechnungen sind nach Erhalt in bar ohne Abzug fällig.
6.) Schmetterling ist berechtigt, von Privatkunden sowie Kunden mit Sitz im Ausland den Mietpreis in voller Höhe als Vorauszahlung zu verlangen.
7.) Bei Zahlung ist eine Kaution in Höhe von € 200,- fällig.
§ 8 Versicherung
Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Vollkasko-Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von EUR 1.000,-.
§ 9 Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten
1.) Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
2.) Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Firma Schmetterling unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Der Mieter soll zu diesem Zweck den, bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Zudem kann der Vordruck jederzeit bei der Firma Schmetterling telefonisch angefordert werden.
3.) Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen der Firma Schmetterling zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheits-gemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für die Vermieterin zur Beurteilung des Schadens-geschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es der Vermieterin zu ermöglichen, diese zu treffen.
§ 10 Haftung des Vermieters/ der Firma Schmetterling
1.) Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorherseh-baren Schaden begrenzt.
2.) Schmetterling übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seitens Schmetterling, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Haftung des Mieters
1.) Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
2.) Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Firma Schmetterling durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungs-freistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts
(EUR 1.000,-); ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist Schmetterling berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach § 9 dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist die Firma Schmetterling zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht der Firma Schmetterling ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.
Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten.
3.) Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs-und Ordnungs-vorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt die Firma Schmetterling von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an die Vermieterin richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale v on 18,50 EUR inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass der Firma Schmetterling ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Firma Schmetterling ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
4.) Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden.
5.) Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt die Firma Schmetterling von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei. Der Mieter ist verpflichtet die Mautgebühr manuell (online oder am Terminal) zu entrichten.
Der Mieter stellt die Firma Schmetterling von allen Ansprüchen, Steuern (einschließlich Zinsen, Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen), Kosten, Buß- und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden wegen eines Verstoßes gegen die vorstehende Obliegenheit der Firma Schmetterling gegenüber geltend machen.
6.) Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.
§ 12 Rückgabe des Fahrzeuges
1.) Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB (stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit) findet keine Anwendung.
2.) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit der Vermieterin am vereinbarten Ort und, sofern nicht anders vereinbart, während der üblichen Geschäftszeiten, die im Betriebshof der Firma Schmetterling durch Aushang bekannt gemacht ist, zurückzugeben.
3.) Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
4.) Gibt der Mieter das Fahrzeug - auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an Schmetterling zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
5.) Bei Langzeitmieten (Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer von mehr als 27 Tagen) gilt zusätzlich zu den Ziffern 1. bis 4. dieses § 12 folgendes: Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug im Falle der Erreichung des im Mietvertrag angegebenen zulässigen Kilometerstandes bereits vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Für den Fall, dass der Mieter den im Mietvertrag angegebenen zulässigen Kilometerstand um mehr als 100 km überschreitet und/oder das Fahrzeug nach dem im Mietvertrag angegebenen Datum zurück gibt, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,- verpflichtet; dies gilt nicht, soweit der Mieter nachweist, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei Erreichung des im Mietvertrag angegebenen Kilometerstandes vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit erhält der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs für die restliche Mietdauer ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug.
§ 13 Einzugsermächtigung des Mieters
Der Mieter ermächtigt die Firma Schmetterling sowie deren Inkassobevollmächtigte unwiderruflich alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche soweit nicht anders vereinbart von seinem Konto abzubuchen.
§ 14 Allgemeine Bestimmungen
1.) Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Firma Schmetterling ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
2.) Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
3.) Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.
§15 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1.) Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Firma Schmetterling.
2.) Gerichtsstand
1. Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz der Firma Schmetterling.
2. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz der Firma Schmetterling.
3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich
§ 16 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge
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